Update Jänner 2019:
"Alle reden von Bio - aber nur, wenn man es nicht sehen und hören kann", so bringt der Biologe und Naturpädagoge Heinz Peikert sein Problem auf den Punkt. Seit 2004 nämlich hält der Perchtoldsdorfer in seinem Garten Hühner. 2015 fühlte sich Nachbarn plötzlich vom Lärm gestört, strengten einen Prozess an und verloren. Nun soll es nach dem Willen der Baubehörde dem Federvieh doch an den Kragen gehen, denn vor reinem Jahr wurde das Geflügel in einem kleinen Stall im Keller unter einem Stiegenaufgang untergebracht; dieser Gebäudeteil ist aber nicht als Hühnerstall bewilligt.
Bei der baubehördlichen Überprüfung am 01.10.2018 wurde lediglich der Schlupfkeller, der den Hühnern in der Nacht als Unterschlupf dient, beanstandet. Diese Schlafmöglichkeit hat Herr Peikert
eigens geschaffen, damit es in der Nacht keine Ruhestörung durch den Hahn gibt. Der Schlupfkeller befindet sich im baubehördlich bewilligten
Hauptgebäude und es gibt in der NÖ Bauordnung keine Hinweise darauf, dass dies unzulässig wäre. Die Hühner können dort im Warmen übernachten und niemand ist gestört. Trotzdem schreibt
die Baubehörde: "Es besteht die Absicht der Baubehörde, die Nutzung des Schlupfkellers als Hühnerstall zu untersagen." Worauf sich die Baubehörde dabei beruft wird verschwiegen.
Auf unserer Gemeindehomepage ist unter "Tierhaltung in Perchtoldsdorf" zu lesen: "Auf jedwede Art von Stallungen, die in Nebengebäuden oder im Freien errichtet werden, finden die diesbezüglichen
Vorschriften der NÖ-Bauordnung Anwendung." Hier aber haben ein paar Hühner – quasi Haustiere – eine Schlafstelle im Hauptgebäude, was nicht zu untersagen ist.
Urteil Bezirksgericht Mödling 24.3.2016
In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Hühnerhaltung absolut gesetzeskonform ist und dass dies in Perchtoldsdorf ortsüblich ist. "Ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum liegt gemäß § 364 ABGB nur dann vor, wenn eine Immission sowohl ortsunübliches Ausmaßes ist als auch die ortsübliche Nutzung eines Grundstückes beeinträchtigt."
"Im vorliegenden Fall ist die Haltung von Hühnern und Hähnen – und damit deren typische Auswirkungen – als ortsüblich zu betrachten, da im Umkreis der Liegenschaften über einen längeren Zeitraum ähnliche Haltungen bestanden. Dass diese teilweise nicht mehr bestehen, führt noch nicht dazu, dass die Hühnerhaltung ortsunübliche geworden wäre."
Ein OGH Urteil vom 12.6.2012 (OGH/ 4 Ob 99/ 12f) geht ebenso in diese Richtung: "Hühnerhaltung in ländlichem Gebiet bei Ortsüblichkeit erlaubt."
Wir sind der Meinung, dass die Haltung von Hühnern in Perchtoldsdorf möglich sein muss und unterstützen Herrn Peikert bei der Rettung seiner Hendln! Die Tageszeitung KURIER, die NÖN sowie der TV-Sender schauTV haben sich dieser Geschichte bereits angenommen.